In der Praxis kommt es immer wieder vor: Der Auftraggeber setzt einen Bauleiter ein, der die Anforderungen nicht erfüllt. Fehlende Sachkunde, falsche Anweisungen oder mangelnde Koordination führen schnell zu Verzögerungen und Mehrkosten. Als Auftragnehmer bist du hier nicht machtlos – die Bedenkenanzeige gegen den Bauleiter nach VOB ist dein rechtliches Werkzeug, um dich abzusichern.


Was ist eine Bedenkenanzeige gegen den Bauleiter nach VOB?

Die Grundlage findet sich in § 4 Abs. 3 VOB/B. Demnach bist du verpflichtet, unverzüglich schriftlich Bedenken anzumelden, wenn dir Fehler oder Risiken auffallen, die die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gefährden. Das gilt nicht nur für technische Planungsfehler oder unklare Leistungsverzeichnisse – sondern auch dann, wenn der vom Auftraggeber eingesetzte Bauleiter offensichtliche Defizite zeigt.

Typische Gründe für eine Bedenkenanzeige gegen den Bauleiter

Eine solche Anzeige ist besonders dann notwendig, wenn der Bauleiter:

  • unzureichende Sach- und Fachkunde besitzt
  • die Koordination der Gewerke mangelhaft ausführt
  • ⁠fehlerhafte oder nicht nachvollziehbare Anweisungen erteilt
  • wichtige technische Kenntnisse in der Bewertung von Ausführungsunterlagen vermissen lässt
  • durch unzureichende Kommunikation oder verspätete Reaktionen den Bauablauf gefährdet

All diese Punkte sind Anzeichen dafür, dass der Bauleiter nicht in der Lage ist, seinen Aufgaben gerecht zu werden – mit unmittelbaren Folgen für Qualität, Kosten und Termine.

Rechtliche Konsequenzen für den Auftraggeber

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B liegt die Pflicht zur Organisation des Bauablaufs beim Auftraggeber. Diese Verantwortung ist nicht delegierbar. Setzt er einen ungeeigneten Bauleiter ein, kann ihn das in die Mitverantwortung nach § 254 BGB bringen – mit Konsequenzen für Mängel, Bauzeitverlängerungen und Mehrkosten.

Der HOAI-Kommentar (Beck, § 650q Rn. 251–257) weist ausdrücklich darauf hin: Der Auftraggeber hat die Obliegenheit, nur geeignete Personen mit der Bauleitung zu betrauen. Tut er das nicht, trägt er ein Mitverschulden – und zwar sowohl schadensrechtlich als auch vergütungsrechtlich.

Das bedeutet:

Dokumentierst du als Auftragnehmer deine Bedenken sauber, kannst du dich im Streitfall darauf berufen und deine Position rechtlich absichern.

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Muster für eine Bedenkenanzeige gegen den Bauleiter

Eine Bedenkenanzeige sollte stets:

  1. ⁠schriftlich und konkret formuliert sein
  2. die Beobachtungen und Defizite klar benennen
  3. auf die rechtlichen Folgen für den Auftraggeber hinweisen
  4. eine klare Forderung enthalten – z. B. die Benennung eines fachlich geeigneten Bauleiters

Beispielhafte Formulierung:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß § 4 Abs. 3 VOB/B zeigen wir hiermit Bedenken hinsichtlich des von Ihnen eingesetzten Bauleiters an. Die mangelnde Fachkunde und fehlerhafte Koordination gefährden den ordnungsgemäßen Bauablauf. Wir fordern Sie daher auf, einen geeigneten Bauleiter zu benennen. Andernfalls behalten wir uns vor, Störungen, Mehrkosten und Bauzeitverlängerungen zu dokumentieren und geltend zu machen.“

Fazit

Die Bedenkenanzeige gegen den Bauleiter nach VOB ist ein wirksames Instrument, um dich vor Schäden zu schützen, wenn der Auftraggeber eine ungeeignete Person einsetzt. Mit einer sauberen Dokumentation sicherst du deine Ansprüche, schiebst die Verantwortung an die richtige Stelle – und verhinderst, dass du für Fehler anderer haftbar gemacht wirst.

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FAQ – Bedenkenanzeige gegen Bauleiter VOB

Wann sollte ich eine Bedenkenanzeige gegen den Bauleiter stellen?

Sobald dir erkennbar wird, dass der Bauleiter den Bauablauf durch fehlende Qualifikation, falsche Anweisungen oder mangelnde Koordination gefährdet.

Muss die Bedenkenanzeige schriftlich erfolgen?

Ja. Nur eine schriftliche Anzeige (Brief oder E-Mail) ist rechtlich wirksam. Mündliche Hinweise reichen nicht aus.

Was passiert, wenn ich keine Bedenkenanzeige mache?

Dann riskierst du, später für Mängel oder Verzögerungen haftbar gemacht zu werden – obwohl die Ursache beim Auftraggeber bzw. seinem Bauleiter liegt.

Kann der Auftraggeber die Verantwortung auf den Bauleiter abwälzen?

Nein. Nach VOB/B bleibt die Pflicht zur Organisation des Bauablaufs beim Auftraggeber. Er trägt die Verantwortung für die Auswahl eines geeigneten Bauleiters.