Die Abnahme nach VOB ist ein entscheidender Moment im Bauvertrag: Sie markiert den Übergang von der Leistungserbringung zur Gewährleistungsphase und verschiebt die Beweislast. Neben der ausdrücklichen Abnahme durch Erklärung gibt es auch die sogenannte Abnahme durch Ingebrauchnahme. Ein Praxisbeispiel zum Gerüstbau zeigt, welche Folgen das haben kann.

Abnahme bei Gerüstbauarbeiten


Ein Gerüstbauvertrag ist rechtlich ein typengemischter Vertrag:

  • Er enthält werkvertragliche Elemente (Aufbau des Gerüsts als Werkleistung)
  • • und mietvertragliche Elemente (Überlassung des Gerüsts für die Dauer der Nutzung).

Die eigentliche Werkleistung besteht im Aufbau des Gerüsts. Sobald das Gerüst steht und genutzt wird, gilt die Leistung als abgenommen – auch ohne ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers.

Abnahme durch Ingebrauchnahme

Die Regelung der VOB ist eindeutig: Nimmt der Auftraggeber das Gerüst in Gebrauch, liegt darin eine Abnahme nach VOB/B.

Das bedeutet konkret:

  • Wird das Gerüst nach Aufbau genutzt, ist die Werkleistung abgenommen.
  • Der Auftraggeber kann nachträglich keine Einwände mehr gegen die Ausführung erheben, sofern diese erkennbar gewesen wären.

Ein Beispiel:

Wer ein Baugerüst über neun Jahre am Haus stehen hat und während dieser Zeit regelmäßig Abschlagsrechnungen zahlt, die die Gerüstfläche genau ausweisen, kann nach dem Abbau nicht plötzlich behaupten, die Gerüstfläche habe nicht gestimmt. Ein solcher Einwand verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

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Warum die Abnahme so wichtig ist

Mit der Abnahme treten mehrere rechtliche Folgen ein:

  • Gefahrübergang: Das Risiko für Beschädigungen oder Zerstörungen geht auf den Auftraggeber über.
  • Beginn der Verjährungsfrist: Gewährleistungsfristen laufen ab Abnahme.
  • Beweislastumkehr: Ab diesem Zeitpunkt muss der Auftraggeber nachweisen, dass ein Mangel vorliegt.

Gerade bei Gerüstbauarbeiten wird oft übersehen, dass die Ingebrauchnahme die Abnahme ersetzt. Doch genau das schützt den Unternehmer vor späten und unberechtigten Einwänden.

Fazit:

Die Abnahme nach VOB erfolgt nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlichte Ingebrauchnahme. Wer ein Gerüst über Jahre hinweg nutzt und Rechnungen ohne Beanstandung zahlt, hat die Leistung stillschweigend abgenommen. Nachträgliche Einwände sind ausgeschlossen – alles andere wäre treuwidrig.

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FAQ – Abnahme VOB

Was bedeutet Abnahme durch Ingebrauchnahme?

Die Nutzung der Werkleistung gilt als konkludente Abnahme, auch wenn keine formelle Abnahme erklärt wurde.

Wann tritt die Abnahme bei einem Gerüstbauvertrag ein?



Mit dem Aufbau und der anschließenden Nutzung des Gerüsts.

Kann der Auftraggeber später die Maße oder Mengen bestreiten?

Nein – wenn er über Jahre die Rechnungen akzeptiert und das Gerüst nutzt, ist der Einwand nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

Welche Folgen hat die Abnahme?

Gefahrübergang, Beginn der Gewährleistungsfristen und Beweislastumkehr zugunsten des Unternehmers.