Wer glaubt, Nachträge innerhalb der VOB seien eine freiwillige oder gar unangebrachte Forderung, irrt gewaltig. Denn was in der Baubranche oft emotional konnotiert erscheint, ist in Wahrheit ein klar definierter vertraglicher Prozess. Die VOB/B – allen voran § 2 Absatz 5+6 – regelt ausdrücklich: Geänderte oder zusätzliche Leistungen müssen vor ihrer Ausführung angekündigt und vergütungstechnisch vereinbart werden. Die Abwehrhaltung gegenüber dem Begriff "Nachtrag" ist damit nicht nur sachlich unbegründet, sondern kann in der Praxis sogar teuer werden.

Denn Nachträge sind kein Zeichen mangelnder Planung oder Inkompetenz – sie sind ein integraler Bestandteil des Bauvertragsrechts nach VOB. Und während der Fußballplatz klare Regeln für den Einwurf kennt, gelten auf der Baustelle ähnlich präzise juristische Spielregeln.

Nachtrag bedeutet nicht automatisch Streit

In vielen Bauunternehmen herrscht bis heute die Überzeugung: Wer einen Nachtrag stellt, erzeugt Misstrauen oder Ärger beim Auftraggeber. Dieses Missverständnis ist weit verbreitet – und sachlich falsch. Die VOB/B selbst rechnet mit dem Umstand, dass sich Bauleistungen im Projektverlauf ändern – sei es durch Vorgaben des Auftraggebers oder durch planbedingte Notwendigkeiten.

Nachträge haben demnach nichts mit Eskalation zu tun. Sie entstehen in geregeltem Dialog auf Basis eines bestehenden Vertrags. Entscheidend ist, dass der Anspruch korrekt angekündigt und formal dokumentiert wird – wie § 2 Abs. 6 VOB/B es fordert: 

  • Bei zusätzlichen Leistungen muss die Mehrvergütung vor der Ausführung vereinbart werden
  • Der Nachtrag ist im Vorfeld schriftlich anzukündigen
  • Die Vereinbarung hat vor Baubeginn erfolgswirksam zu sein

Diese Bestimmungen sind keine juristischen Empfehlungen, sondern vertraglich bindende Pflichten.

Die emotionale Fehlannahme beim Thema Nachtrag

In vielen Handwerksbetrieben herrscht noch immer eine Kultur des „Machens“, notfalls auch ohne formale Klarheit. Doch genau das verlagert das Risiko vollständig auf die ADer Begriff „Nachtrag“ wird häufig mit negativen Emotionen wie Rechtfertigung, Konflikt und Abrechnung verbunden. Diese Konnotation ist jedoch das Resultat fehlender Informationen und mangelhafter Schulung im Umgang mit der VOB. Statt einer nüchternen Anwendung der Vertragsgrundlagen wird oft emotional argumentiert: „Ich kann doch dem Auftraggeber nicht noch mehr Kosten aufbürden.“

Fakt ist: Die rechtzeitige schriftliche Anmeldung von Mehrkosten ist im Bauvertragsrecht nicht nur erlaubt – sie ist zwingend. Wer dies aus falschen Hemmungen unterlässt, verschenkt Vergütungsansprüche und bringt sich selbst haftungsrechtlich in die Bredouille. Ein Nachtrag entspricht dabei exakt der Vorgabe in § 2 Abs. 6 Satz 1 VOB/B: Der Auftragnehmer hat die zusätzliche Vergütung vor Ausführung anzukündigen und mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.

Die emotionale Zurückhaltung ist daher fehl am Platz.

Die rechtliche Grundlage – was § 2 Abs. 6 VOB/B vorschreibt

§ 2 Abs. 6 der VOB/B bildet das Fundament zur ordnungsgemäßen Handhabung von Nachträgen nach VOB. Dabei definiert der Paragraph exakt, unter welchen Bedingungen eine Anpassung des Vergütungsanspruchs erfolgt:

  • Zusätzliche Leistungen im Bau-Soll oder zusätzliche Leistungsanweisungen
  • Eine schriftliche Ankündigungspflicht durch den Auftragnehmer
  • Ein verbindlicher Dialog mit dem Auftraggeber vor Ausführung der Änderung
  • Eine spätere Durchsetzung ohne vorherige Ankündigung ist in der Regel unzulässig

Wird eine geänderte Leistung ohne entsprechende Vorankündigung und Einigung ausgeführt, kann der Anspruch auf zusätzliche Vergütung entfallen. Vertragsrechtliche Konsequenzen sind dann vorprogrammiert.

Daher lautet die Devise: nicht zögern, sondern dokumentieren, verhandeln und sauber abrechnen.

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Der Nachtrag als Baupraxis – wie er professionell umgesetzt wird

Professionelle Bauabläufe zeichnen sich dadurch aus, dass Nachträge sachlich und systematisch behandelt werden. Sie sind das Ergebnis von Plananpassungen, Ausführungsdetails oder behördlichen Vorgaben – also ganz alltäglicher Projektdynamiken im Bauwesen.

Ein professioneller Umgang mit VOB-Nachträgen umfasst unter anderem:

  • Frühzeitige Erkennung von Leistungsänderungen
  • Prüfung der vertraglichen Grundlage (VOB/B, § 2 ff.)
  • Erstellung eines schriftlichen Nachtrags mit Kalkulation
  • Klärung vor Ausführung der Zusatzleistung
  • Abgabe des Nachtrags als vertraglicher Pflichtschritt, nicht als Eskalation

Diesen Prozess zu strukturieren und zu standardisieren, spart nicht nur Zeit und Geld – er reduziert auch das Konfliktpotenzial im Projektverlauf massiv. Denn wer sauber dokumentiert, kommuniziert und abrechnet, schützt sich selbst und das Unternehmen.

Warum Nachträge ein Zeichen von Professionalität sind

In einer Branche, in der Abläufe oft unter hohem Zeitdruck stehen, wird Professionalität nicht durch Improvisation gezeigt – sondern durch Regelkonformität. Wer regelmäßig mit öffentlichen Auftraggebern zusammenarbeitet, weiß: Die VOB ist keine Empfehlung, sondern gilt als Vertragsgrundlage.

Ein professionell gestellter Nachtrag unter Einhaltung von § 2 VOB/B signalisiert:

  • Vertragsverständnis und Regelkonformität
  • Verantwortung gegenüber Auftraggeber und Projektziel
  • Juristische Absicherung eigener Ansprüche
  • Wirtschaftliche Planungssicherheit

Nachträge sind somit ein Werkzeug für professionelle Projektsteuerung und kein Ausdruck mangelnder Planung.

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Fazit – Nachtragspflicht ist Vertragsinhalt, kein Wunschdenken

Das Zögern, einen Nachtrag auszulösen, verstößt im Zweifel gegen klare vertragliche Vorgaben. Wer im Rahmen der VOB arbeitet, ist verpflichtet, geänderte Leistungen vor der Ausführung zu melden und die entsprechende Mehrvergütung zu vereinbaren.

Das emotionale Missverständnis, dass es sich dabei um unangenehme Forderungen handelt, ist überholt. Der professionelle Bauablauf kennt nur eines: Vertragstreue. Und zur Vertragsumsetzung gehören Nachträge zwingend dazu.

FAQ – Nachträge nach VOB verständlich erklärt

⁠Was ist ein Nachtrag im Sinne der VOB?

Ein Nachtrag bezeichnet eine Änderung oder Erweiterung der vereinbarten Bauleistung. Gemäß VOB/B § 2 Abs. 6 ist dafür eine vorherige schriftliche Ankündigung und Vergütungsvereinbarung erforderlich.

Warum gelten Nachträge als vertragliche Pflicht?

Die VOB/B definiert präzise, wann und wie ein Nachtrag anzumelden ist. Verzichtet der Auftragnehmer auf diesen Schritt, kann die zusätzliche Vergütung rechtlich entfallen.

Kann ein Nachtrag ohne Zustimmung des Auftraggebers geltend gemacht werden?

Nein. Der zusätzliche Vergütungsanspruch entsteht nur bei vorheriger Vereinbarung. Eigenmächtige Ausführung ohne Abstimmung gilt als Verstoß gegen die VOB.