- VOB-Mindermengen greifen bei Mengenunterschreitungen unter 90 Prozent einer Position.
- Die Ausgleichsberechnung erfolgt nach §2 Abs. 3 VOB/B und ist manuell durchzuführen.
- Nur AGK, BGK, Wagnis und Gewinn werden auf die Minderleistung erstattet, nicht der volle Fehlbetrag.
- Hauptfehler: Falsche Berechnung oder Unterschätzung der „Grauzone“ zwischen 90 und 100 Prozent.
- Kommunikation mit Auftraggebern und Planern ist entscheidend für den Erfolg.
- Öffentliche Auftraggeber prüfen Mindermengen-Nachträge nach festen Vorgaben, Planer sind oft unsicher.
- Transparente Dokumentation und saubere Berechnung sichern deinen Anspruch
Die unterschätzte Herausforderung bei VOB-Mindermengen
Vielleicht kennst du das auch: Am Ende eines Bauprojekts stellst du fest, dass einige Positionen deutlich weniger ausgeführt wurden als geplant. Das führt oft zu Unsicherheit und Frust, weil die VOB-Mindermengen im Alltag regelmäßig übersehen werden. Der Mindermengen-Ausgleich nach VOB ist ein Thema, das viele Handwerker unterschätzen.
Gerade hier zeigen sich die typischen Fehler, die bares Geld kosten und das Betriebsergebnis schmälern. Viele hoffen, dass sich Unterdeckungen irgendwie ausgleichen, doch die Realität ist eine andere. In diesem Beitrag erfährst du, wie du VOB-Mindermengen richtig behandelst, und wie du typische Stolperfallen vermeidest.
Was steckt hinter dem Mindermengen-Ausgleich in der VOB?
VOB-Mindermengen bezeichnen die Situation, wenn die tatsächlich ausgeführte Menge einer Position im Bauvertrag unter den vereinbarten Wert fällt. Besonders relevant wird das bei einer Unterschreitung von mehr als zehn Prozent. In der Praxis bedeutet das: Sobald du weniger als 90 Prozent einer Position ausführst, greift §2 Absatz 3 VOB/B.
Dieser Paragraf regelt, wie du für diese Minderleistung eine angemessene Entschädigung bekommst. Gerade bei öffentlichen Bauaufträgen begegnet dir diese Regelung regelmäßig. Hier entscheidet sich oft, ob ein Projekt für dich profitabel bleibt.
- VOB-Mindermengen entstehen bei einer Unterschreitung von mehr als zehn Prozent einer Position.
- §2 Abs. 3 VOB/B legt die Berechnung und den Anspruch auf Ausgleich fest.
Der klassische Fehler bei VOB-Mindermengen
Viele gehen davon aus, dass kleine Abweichungen keine Rolle spielen. Die Zone zwischen 90 und 100 Prozent ist jedoch eine Grauzone, in der keine Ansprüche auf Mindermengen-Ausgleich bestehen. Genau hier passiert der häufigste Fehler: Positionen, die knapp unter 90 Prozent liegen, werden nicht oder falsch abgerechnet.
Es herrscht die Annahme, dass alles unter 100 Prozent irgendwie ausgeglichen wird. Das stimmt aber nicht. Bei einer Unterschreitung von mehr als zehn Prozent gibt es einen klaren Anspruch, doch alles, was zwischen 90 und 100 Prozent liegt, bleibt ohne Ausgleich. Wer diese Grenze nicht kennt, verschenkt bares Geld.
Merke: “Die Grauzone zwischen 90 und 100 Prozent ist nicht ausgleichspflichtig – hier werden am häufigsten Ansprüche übersehen oder verschenkt.”
VOB-Mindermengen abrechnen: Schritt für Schritt erklärt
Wenn du feststellst, dass eine Position weniger als 90 Prozent ausgeführt wurde, wird der Ausgleich nach VOB aktiviert. Du schaust dir die betroffenen Positionen an und ermittelst die Differenz zum Vertragspreis.
Von diesem Betrag ziehst du den Materialanteil ab. Bleibt zum Beispiel ein Fehlbetrag von 6.000 Euro, teilst du diesen auf Material und Lohn auf. Angenommen, 3.000 Euro entfallen auf den Lohn. Dann musst du noch den Kalkulationslohn herausrechnen, indem du die Stunden mit dem Kalkulationslohn multiplizierst.
Bei 46 Stunden à 28 Euro ergibt das 1.288 Euro. Die Differenz, in diesem Beispiel 1.712 Euro, ist der Betrag, der für AGK, BGK, Wagnis und Gewinn übrig bleibt. Geräteanteile oder Nachunternehmerleistungen müssen ebenfalls separat betrachtet werden. Die Abrechnung erfolgt positionsweise.
In der Praxis funktioniert das nur manuell, oft mit Excel, weil die meisten Softwarelösungen diese Besonderheiten nicht abbilden.
Überblick der Berechnung:
- Die Abrechnung erfolgt für jede betroffene Position einzeln.
- Materialanteil und Kalkulationslohn werden vom Fehlbetrag abgezogen.
- Es bleiben AGK, BGK, Wagnis und Gewinn als ausgleichsfähige Beträge.
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Typische Stolperfallen bei der Mindermengen-Abrechnung
Die Abrechnung von VOB-Mindermengen ist keine Routine. Viele vergessen, den Kalkulationslohn korrekt abzuziehen oder berücksichtigen die Umlagen nicht vollständig. Ein häufiger Irrtum ist, dass der gesamte Fehlbetrag ersetzt wird.
Tatsächlich werden nur die Anteile für Allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten, Wagnis und Gewinn auf die nicht ausgeführten Leistungen erstattet. Geräte und Nachunternehmerleistungen sind gesondert zu behandeln. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber kann zusätzlich erschweren, dass der Anspruch korrekt durchgesetzt wird. Viele Auftraggeber und Planer kennen die Details der VOB-Mindermengen nicht oder interpretieren die Regeln falsch.
Merke: “Es wird nie der gesamte Fehlbetrag erstattet, sondern nur die Umlagen – prüfe jede Position sorgfältig und rechne genau nach.”
So setzt du deinen Anspruch auf VOB-Mindermengen durch
Die Durchsetzung des Mindermengen-Ausgleichs verlangt Fingerspitzengefühl. Im Gespräch mit dem Auftraggeber hilft es, die Positionen und Berechnungen nachvollziehbar darzulegen. Ein sachlicher Ton und das Aufzeigen der rechtlichen Grundlage sind entscheidend. Planer und Architekten sind oft nicht ausreichend geschult, was den VOB-Mindermengen-Ausgleich angeht.
Klare Argumente und die Vorlage der eigenen Berechnung schaffen hier Transparenz. Es empfiehlt sich, Nachweise und Musterrechnungen beizulegen, um Missverständnissen vorzubeugen. Wer die VOB-Mindermengen verständlich erklärt, hat größere Chancen, die berechtigten Ansprüche erfolgreich einzufordern.
Das „Geheimwissen“ der Verwaltung: Was viele übersehen
Verwaltungsangestellte bei öffentlichen Auftraggebern sind bei VOB-Mindermengen meist besser vorbereitet als Planer oder Bauleiter. Sie haben klare interne Arbeitsanweisungen, wie der Mindermengen-Ausgleich zu prüfen ist. Hier gibt es wenig Interpretationsspielraum. Der Nachtrag wird nach festen Vorgaben geprüft.
Für dich bedeutet das: Wenn du sauber und nachvollziehbar abrechnest, erreichst du meist ein schnelles Ergebnis. Viele scheitern daran, weil sie sich auf Diskussionen mit dem Planer einlassen, anstatt direkt den rechtlichen Anspruch geltend zu machen.
Praktische Hinweise für deinen nächsten Mindermengen-Nachtrag
Für die nächste Abrechnung von VOB-Mindermengen solltest du die Berechnung transparent und nachvollziehbar dokumentieren. Nutze Excel, um alle Positionen, Anteile und Summen sauber aufzuschlüsseln. Halte dich an die Vorgaben aus §2 Absatz 3 VOB/B und rechne positionsweise ab.
Denke daran, nur die Umlagen zu beanspruchen, nicht den vollen Fehlbetrag. Geräte und Nachunternehmerleistungen prüfst du separat. Musterrechnungen und Vorlagen helfen, den Prozess zu vereinfachen und Fehler zu vermeiden.
Mit Struktur zum Ziel: VOB-Mindermengen nicht verschenken
VOB-Mindermengen sind kein Randthema, sondern Teil des täglichen Baurechts. Wer die Regeln kennt und konsequent anwendet, vermeidet Verluste und sorgt für Klarheit im Projektablauf.
Die Praxis zeigt: Mit einer sauberen Abrechnung und souveräner Kommunikation erreichst du dein Ziel. Wer noch Fragen zur Umsetzung hat oder Unterstützung im Umgang mit VOB-Mindermengen braucht, kann sich gerne für ein Gespräch melden.
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FAQ
Wann habe ich Anspruch auf einen Ausgleich von VOB-Mindermengen?
Du hast Anspruch, wenn die tatsächlich ausgeführte Menge einer Position um mehr als zehn Prozent unter dem vertraglich vereinbarten Wert liegt. Der Ausgleich erfolgt nach §2 Abs. 3 VOB/B.
Welche Kosten werden bei VOB-Mindermengen erstattet?
Es werden ausschließlich Allgemeine Geschäftskosten (AGK), Baustellengemeinkosten (BGK), Wagnis und Gewinn erstattet. Material- und Lohnkosten werden nicht vollständig ersetzt, sondern nur die auf die Minderleistung entfallenden Umlagen.
Wie sollte ich Mindermengen bei der Abrechnung dokumentieren?
Dokumentiere jede betroffene Position einzeln und rechne transparent mit Excel nach. Nur eine klare, nachvollziehbare Aufstellung erhöht die Chance, dass dein Nachtrag anerkannt wird.

