Die Bedenkenanmeldung nach VOB ist ein zentrales Werkzeug für Handwerksbetriebe, um sich vor Haftungs- und Vergütungsrisiken zu schützen. Besonders dann, wenn Planungs- und Ausschreibungsunterlagen mangelhaft sind, ist eine saubere und umfassende Bedenkenanmeldung unverzichtbar. Ein Praxisfall zeigt, wie schnell ein Handwerker in diese Situation geraten kann.

Der Fall: Fehlerhafte Ausschreibung und Schlechtleistung des Planers

Nach VOB/A § 7 muss ein Leistungsverzeichnis eindeutig, vollständig und technisch ausführbar sein. In der Praxis geschieht jedoch oft das Gegenteil:

  • Der Planer schreibt nicht nach VOB/A § 7 aus und liefert ein mangelbehaftetes Leistungsverzeichnis.
  • Der Auftraggeber erkennt die Fehler nicht und veröffentlicht die Unterlagen trotzdem.
  • Das Vergabeverfahren läuft – und am Ende erhält der Mindestbieter den Zuschlag.

Das Problem: Das gesamte Projekt basiert auf einer fehlerhaften Grundlage.


Die Rolle des Handwerkers: Pflicht zur Bedenkenanmeldung

Sobald der Handwerker die Unterlagen prüft, fällt der Mangel auf. Er ist verpflichtet, diese Bedenken nach § 4 Abs. 3 VOB/B schriftlich anzuzeigen.

Im geschilderten Fall bedeutet das:

Der Handwerker reicht 100 Seiten Bedenken gegen die Planung ein. Zusätzlich legt er 20 Seiten Bedenken gegen das Leistungsverzeichnis vor. Damit dokumentiert er klar: Die Unterlagen sind mangelhaft, die Ausschreibung entspricht nicht den Vorgaben der VOB/A, und die Umsetzung auf dieser Basis würde Schlechtleistungen nach sich ziehen.

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Warum die Bedenkenanmeldung so wichtig ist

Die Bedenkenanmeldung hat gleich mehrere Funktionen:

  • Haftungsfreistellung: Der Handwerker sichert sich ab, nicht für Planungs- oder Ausschreibungsfehler verantwortlich gemacht zu werden.
  • Transparenz: Auftraggeber und Planer werden gezwungen, die Mängel klarzustellen oder nachzubessern.
  • Vergütungsansprüche: Werden die Bedenken ignoriert, kann der Handwerker später auf Basis seiner Anmeldung Mehrkosten und Nachträge durchsetzen.

Ohne rechtzeitige Bedenkenanmeldung würde er stillschweigend die Verantwortung übernehmen – mit gravierenden Folgen für die Abrechnung und die Haftung.

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Fazit: Ohne Bedenkenanmeldung geht es nicht

Eine fehlerhafte Ausschreibung ist keine Seltenheit. Wer als Handwerker solche Mängel erkennt, muss sie rechtzeitig und schriftlich anmelden. Nur so lassen sich Risiken minimieren und Vergütungsansprüche sichern.

Der Fall zeigt: Auch wenn es mühsam erscheint, 100 Seiten Bedenken gegen die Planung und weitere 20 Seiten gegen das Leistungsverzeichnis zu dokumentieren – es lohnt sich. Denn im Zweifel schützt dich nur die Bedenkenanmeldung nach VOB vor massiven wirtschaftlichen Nachteilen.

Lass dir nicht nehmen, was dir zusteht

Du hast das Recht, eine Entschädigung zu fordern, wenn du auf der Baustelle ausgebremst wirst. Lass dich nicht von langen Schriftsätzen oder juristischen Drohungen beeindrucken. Du bist am Zug, nicht die Gegenseite. Hol dir dein Geld und lass dich nicht einschüchtern.

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FAQ – Bedenkenanmeldung VOB

Was ist eine Bedenkenanmeldung nach VOB?

Sie ist die schriftliche Mitteilung des Handwerkers an den Auftraggeber, dass die Planung oder das Leistungsverzeichnis Fehler enthält oder die Bauausführung Mängel erwarten lässt.

Wann muss ich Bedenken anmelden?

Immer dann, wenn du erkennbare Mängel in den Unterlagen oder Planungen feststellst, die die ordnungsgemäße Ausführung gefährden.

Welche Rechtsgrundlage gilt?

Die Pflicht zur Bedenkenanmeldung ergibt sich aus § 4 Abs. 3 VOB/B. Für die Ausschreibung gilt § 7 VOB/A.

Was passiert, wenn ich keine Bedenkenanmeldung mache?

Dann trägst du im Zweifel die Verantwortung für die Schlechtleistung – selbst wenn die Ursache in der fehlerhaften Planung lag.