Kennst du das? Die Baustelle läuft turbulent, der Zeitplan wackelt – und plötzlich steht eine Vertragsstrafe im Raum. Oft wirst du dafür verantwortlich gemacht, obwohl du nicht mal schuld bist. Genau hier greift die Regelung rund um die Vertragsstrafen VOB. Sie soll zwar die Vertragstreue sichern, wird aber in der Praxis oft falsch oder unfair angewendet. 

In diesem Artikel erfährst du, wann eine Vertragsstrafe wirklich zulässig ist, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen – und wie du dich mit sauberer Dokumentation und klarer Vertragsgestaltung zuverlässig absicherst. Denn nur wer die VOB Vertragsstrafen versteht, kann wirtschaftlich bauen und unnötige Risiken vermeiden.

  • Vertragsstrafen sind nur wirksam, wenn sie präzise geregelt und berechtigt sind: Eine Vertragsstrafe nach VOB/B greift nur bei schuldhaftem Verzug, klarer vertraglicher Vereinbarung und einem ausdrücklichen Vorbehalt bei der Abnahme.
  • Die Bemessungsgrundlage muss sich auf die Schlussrechnung stützen – nicht auf Angebotssummen: Seit dem BGH-Urteil vom Februar 2024 sind pauschale Vertragsstrafenklauseln auf Basis von Angebotssummen unzulässig und verlieren ihre Wirksamkeit.
  • Dokumentation und strategische Vertragsgestaltung sind der beste Schutz: Lückenlose Baustellendokumentation, rechtzeitige Bedenken- und Behinderungsanzeigen sowie eine klare Vertragsstruktur helfen, unzulässige Vertragsstrafen abzuwehren und rechtssicher zu handeln.

Was sind vereinbarte Vertragsstrafen nach VOB eigentlich?

Wenn du mit deiner Arbeit in Verzug kommst und der Termin zur Fertigstellung nicht eingehalten wird, kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe verhängen. Voraussetzung: Die Vertragsstrafe war im Bauvertrag ausdrücklich vereinbart. Sie gilt als pauschale Sanktion und muss nicht an einen tatsächlichen Schaden gekoppelt sein.

Geregelt ist das in § 11 VOB/B. Die Vertragsstrafe im Bauauftrag soll sicherstellen, dass du dich auf zugesagte Fristen wirklich verlassen musst. Für den Auftraggeber ist sie ein Hebel, um die Vertragstreue zu sichern und mögliche Verzögerungen einzugrenzen.

Im Unterschied zum Schadenersatz muss für VOB Vertragsstrafen kein finanzieller Verlust nachgewiesen werden. Allein der Verstoß gegen die vereinbarte Frist reicht aus. Damit wirkt die Regelung auch bei Verzug ohne Schadensnachweis und schützt vor langwierigen Nachweispflichten auf der Baustelle.

Wann darf eine Vertragsstrafe nach VOB/B verhängt werden?

Gerätst du in Bauverzug, kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe für die Überschreitung fordern – aber nur, wenn du das Fristversäumnis selbst verschuldet hast. Hast du keine Behinderungsanzeige abgegeben und arbeitest über den vereinbarten Termin hinaus, wird das zum Problem. Dann liegt eine Pflichtverletzung vor.

Entscheidend ist, was im Vertrag steht. Die Vertragsstrafe muss konkret und schriftlich vereinbart sein. Ein pauschaler Hinweis wie "VOB gilt" reicht nicht. Fehlt die Regelung oder bleibt sie vage, kann der Auftraggeber keine Vertragsstrafe durchsetzen – selbst wenn der Termin überschritten wurde.

Und aufgepasst bei der Abnahme: Der Auftraggeber muss sich die Vertragsstrafe dabei ausdrücklich vorbehalten. Kommt dieser Vorbehalt nicht, verfällt sein Anspruch. Das gilt unabhängig von der Dauer des Verzugs oder dem wirtschaftlichen Schaden.

Merke dir diese drei Voraussetzungen, unter denen eine Vertragsstrafe nach VOB/B überhaupt greifen kann:

  • Der Bauverzug beruht auf deinem eigenen Fristversäumnis ohne behinderungsbedingte Entlastung
  • Die Vertragsstrafe wurde klar und verbindlich im Bauvertrag geregelt
  • Der Auftraggeber hat den Abnahme-Vorbehalt rechtzeitig erklärt

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Vertragsstrafe und Verzug: Der Zusammenhang einfach erklärt

Eine Vertragsstrafe greift nur, wenn du nachweislich in Verzug geraten bist. Das ist der Fall, wenn du eine vereinbarte Frist schuldhaft überschreitest. Liegt keine höhere Gewalt oder ein schriftlich dokumentierter Grund vor, gilt das als Fristverletzung – und damit als Verzug.

Typische Verzugskonstellationen sind dir vermutlich bekannt: Eine Leistungsunterbrechung tritt auf, wird aber nicht sauber angezeigt. Oder es fehlt die Behinderungsanzeige, obwohl klar ist, dass du aktuell nicht arbeiten kannst. Passiert das, stehst du rechtlich im Verzug, obwohl der Stillstand gar nicht auf deinem Fehler beruht.

Das bedeutet auch: Ohne belegten Fristverstoß keine Vertragsstrafe. Gerade deshalb ist die Kontrolle deiner Ausführungsfristen so wichtig – sie ist dein Werkzeug gegen ungerechtfertigte Forderungen.

  • Verzug liegt nur bei schuldhaftem Fristversäumnis vor
  • Er muss klar dokumentiert und nachweisbar sein
  • Nur dann ist eine Vertragsstrafe überhaupt durchsetzbar

Dokumentiere sauber und halte deinen Bauablauf stets nachvollziehbar fest. Das schützt dich, wenn es plötzlich ernst wird.

Vertragliche Grundlagen der Vertragsstrafe nach §11 VOB/B

§ 11 VOB/B ist kein Freibrief für beliebige Strafen. Er verweist direkt auf die Paragraphenkette VOB/B, konkret auf §§ 339 bis 345 BGB. Diese zivilrechtlichen Grundlagen geben den rechtlichen Rahmen vor, unter welchen Bedingungen eine Vertragsstrafe tatsächlich wirksam wird.

Zentral ist dabei die Verhältnismäßigkeit. Die Vertragsstrafe muss klar im Vertrag geregelt, beziffert und für alle Beteiligten nachvollziehbar sein. Willkürliche oder überhöhte Forderungen sind nicht haltbar – selbst dann nicht, wenn beide Seiten die Klausel unterschrieben haben.

Weil es sich um eine sogenannte AGB-Klausel handelt, greift zusätzlich die Prüfung nach § 307 BGB. Auch das gehört zum rechtlichen Rahmen. Nur wenn die Regelung klar, verständlich und sachlich ausgewogen ist, kann der Auftraggeber sie im Streitfall auch durchsetzen.

  • Unklare oder überzogene Klauseln verlieren ihre Wirksamkeit
  • Die Vertragsstrafe muss im Vertrag eindeutig geregelt sein
  • Sie muss angemessen und bezifferbar sein
  • Sie unterliegt der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB

Vertragsstrafen wirksam – mit Grenzen und Formvorgaben

Eine Vertragsstrafe ist nur dann durchsetzbar, wenn sie im Vorfeld formal korrekt und im zulässigen Rahmen vereinbart wurde. Oberste Regel: Die 5 Prozent Grenze ist verbindlich. Sie bezieht sich auf die Nettoauftragssumme und darf nicht überschritten werden. Alles darüber hinaus macht die gesamte Regelung im Zweifel unwirksam.

Besonders wichtig ist die klare Festlegung des Tagessatzes bei Verzug. Üblich sind 0,2 bis 0,3 Prozent der Auftragssumme pro Kalendertag. Der genaue Prozentsatz sollte in der Bauvertragsklausel sauber beziffert sein – rechensicher und nachvollziehbar.

Auch die Vertragsart spielt eine zentrale Rolle. Bei Pauschalverträgen dient die 

Gesamtpauschale als Bemessungsgrundlage, beim Einheitspreisvertrag musst du dich an den tatsächlich vertraglich vereinbarten Mengenvordersätzen orientieren.

Damit du auf der sicheren Seite bist, achte auf folgende Punkte:

  • Die Vertragsstrafe darf maximal 5 Prozent der Nettoauftragssumme betragen
  • Der Tagessatz Verzug muss exakt definiert werden
  • Die Berechnungsgrundlage richtet sich nach dem Vertragstyp (Pauschale oder Mengengerüst)

Wenn du diese Grundlagen beachtest, sicherst du dir Verbindlichkeit im Ernstfall und reduzierst das Risiko, dass eine unwirksame Vertragsstrafe den Bauablauf unnötig kompliziert.

Warum ist das BGH-Urteil vom Februar 2024 für Handwerksbetriebe so wichtig?

Wenn in deinem Vertrag eine Vertragsstrafe auf Basis der geschätzten Angebotssumme vorgesehen ist, ist genau das jetzt unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 15. Februar 2024 diese Einheitspreisregelung für unzulässig erklärt. Maßgeblich ist ab sofort die tatsächliche Vergütung, die sich aus der Schlussrechnung ergibt.

Früher wurden Vertragsstrafen oft pauschal aus der Angebotssumme abgeleitet, zum Beispiel 0,3 Prozent pro Tag auf 400.000 Euro. Doch genau diese Praxis benachteiligt dich als Auftragnehmer und ist ab sofort unwirksam. Die Bemessungsgrundlage der Vertragsstrafe ist jetzt klar an die reale Abrechnung gekoppelt. Eine nachträgliche Korrektur durch Reduktion findet nicht statt.

Alle bestehenden Verträge mit veralteter Klausel verlieren damit ihre Wirkung – zumindest in Bezug auf die Vertragsstrafe. Auch eine „Rettung“ durch Auslegung oder Teilanpassung ist laut Urteil ausgeschlossen. Vertragsklauseln, die sich auf eine Vergütungsschätzung stützen, sind ohne Wirkung.

Gerade bei öffentlichen Projekten ist das ein kritischer Punkt. Denn dort wird oft mit festen, vorkalkulierten Werten gearbeitet. Wer seine Vertragsinhalte nicht nachjustiert, setzt sich einem ungewollten Risiko aus.

Merke dir folgende Punkte:

  • Nur die tatsächliche Schlussrechnung darf als Grundlage für die Vertragsstrafe herangezogen werden
  • Klauseln, die sich auf vorläufige Angebotssummen beziehen, sind unwirksam
  • Eine nachträgliche Anpassung durch Reduktion ist nicht erlaubt

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Einheitspreisverträge richtig absichern

Wenn du bei einem Einheitspreisvertrag keine klare Abrechnungsbasis hinterlegst, setzt du deine gesamte Vertragsstrafe aufs Spiel. Der BGH verlangt, dass sich die Vertragsstrafe immer auf die tatsächliche Schlussrechnung stützt, nicht auf die Angebotssumme. Ist deine Formel zu ungenau, fällt sie im Zweifel weg – gerade bei Mengenmehrungen ab 20 Prozent.

Damit das nicht passiert, brauchst du eine automatische Vergütungsanpassung, wenn Abweichungen vom ursprünglichen Mengengerüst auftreten. Ohne diese Anpassung wird auch der wirtschaftlich sinnvoll geregelte Vertragsrahmen schnell zur Haftungsfalle.

Diese Punkte solltest du in künftige Einheitspreisverträge aufnehmen:

  • Automatisierte Vergütungsanpassung bei Mengenabweichung (positiv wie negativ)
  • Preisgleitklausel zur eindeutigen Verknüpfung von Leistung und Vergütung
  • Vertragliche Regelung, dass die Schlussrechnung die alleinige Grundlage für Strafberechnung ist

Vor allem bei öffentlichen Projekten brauchst du nachvollziehbare, schriftlich fixierte Systeme. Jeder Interpretationsspielraum sorgt für Konfliktpotenzial und gefährdet deinen Vergütungsanspruch.

Wenn die Bedingungen klar definiert sind, hast du im Streitfall bessere Karten. Das Ergebnis: mehr Vertragssicherheit und ein transparenter Umgang mit Mengenänderungen – auch bei Nachträgen.

Praxisgefahren: Wo typische Fallstricke bei VOB-Verträgen lauern

Ein nicht klar formulierter Leistungsumfang, ungenaue Fristen oder fehlende Nachtragsabsprachen reichen aus, um dich schnell in eine rechtlich angreifbare Position zu bringen. Kommt es dann zu Problemen im Bauablauf, stehst du ohne saubere Dokumentation oft ohne Vergütungsanspruch da. Der Auftraggeber beruft sich auf Pflichtverletzung, du bleibst auf den Kosten sitzen.

Besonders heikel wird es, wenn du keine schriftliche Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B abgibst. Auch wenn die Fehler in Ausführungsplanung oder Koordination beim Auftraggeber liegen, droht dir die volle Verantwortung. Und wenn dazu noch die Behinderungsanzeige fehlt, gilt die Verzögerung als selbst verursacht. 

Dieser doppelte Fehler wird zur Falle, gerade für kleinere Betriebe, bei denen wirtschaftlicher Erfolg und Liquidität oft eng beieinanderliegen.

Ein klassisches Beispiel: Du meldest einen Planungsmangel nicht schriftlich, führst aber trotzdem aus – später haftest du für Mängel und Verzug gleichzeitig. Ohne durchgehend nachvollziehbare Dokumentation lässt sich deine Position kaum verteidigen. Welche weiteren Stolperstellen dir in der Praxis begegnen können, zeigt dir die Übersicht zu den größten VOB-Fallen.

Bedenkenanzeige: Dein Werkzeug gegen ungerechtfertigte Forderungen

Du bekommst Pläne oder Vorgaben, die nicht durchdacht sind? Wenn du erkennst, dass die Anweisungen des Auftraggebers voraussichtlich zu Ausführungsmängeln führen, musst du aktiv werden. Die Bedenkenanzeige sichert dich ab. Nach § 4 Absatz 3 VOB/B ist sie kein Kann, sondern Pflicht.

Kern ist die rechtzeitige Anzeige in Textform. Denk immer daran: Je klarer und nachvollziehbarer du das Problem benennst, desto besser bist du geschützt. Die richtige Risikoformulierung entscheidet darüber, ob du im Zweifel haftest oder freibleibst.

Folgende Punkte muss deine Bedenkenanzeige in jedem Fall erfüllen:

  • rechtzeitig und nachweisbar beim Auftraggeber einreichen
  • konkrete technische oder zeitliche Risiken beschreiben
  • Auswirkungen auf Qualität, Bauzeit oder Kosten benennen

Nur wenn diese Angaben vollständig vorliegen, kannst du dich auf die Haftungsfreistellung verlassen. Besonders wenn Pläne unvollständig oder widersprüchlich sind, verschafft dir die Anzeige rechtliche Sicherheit im Projekt.

Wie schützt du dich vor einer unzulässigen Vertragsstrafe?

Wenn du im Streitfall keine lückenlose Baustellendokumentation vorweisen kannst, verlierst du schnell den Überblick über Rechte und Pflichten. Gerade bei falschen Vertragsstrafen brauchst du Fakten. Nur eine saubere Nachweisstrategie sichert dir nicht nur deinen Vergütungsanspruch, sondern auch Klarheit im Vertrag.

Dokumentiere deshalb alle Leistungen und Fristen nachvollziehbar. Fotos, Tagesberichte und protokollierte Hindernisse schützen dich vor falscher Schuldzuweisung. Für deinen aktiven Schutz solltest du auf diese Punkte setzen:

  • Jede Frist und jede Leistung muss schriftlich belegbar sein
  • Baubehinderungen dokumentierst du konsequent – am besten tagesgenau
  • Vertragsstrafen ohne deine Zustimmung sind oft rechtlich angreifbar
  • Nutze die Baustellendokumentation als Beweis im Streitfall

Bist du mit standardisierten Vertragsmustern konfrontiert, prüfe genau: Viele Vertragsstrafenklauseln fehlen die aktive Zustimmung oder eine Gegenzeichnung. Ohne klare Vereinbarung sind sie oft unwirksam.
Nur wer die Regeln der VOB versteht, erkennt solche Fallstricke frühzeitig und kann Verantwortung klar zuordnen. Projektleiter, die ihre Vertragsstruktur im Griff haben, gewinnen Entscheidungssicherheit und minimieren wirtschaftliche Risiken.

Strategische Tipps zur Vertragsgestaltung im Projektgeschäft

Setze auf sauber definierte Fristen und halte deren Beginn, Laufzeit und jede Veränderung vollständig schriftlich fest. Eine lückenlose Planungsdokumentation stärkt deine Position in jeder Auseinandersetzung.

Sobald sich der Bauablauf verändert, brauchst du eindeutige Rückmeldeschleifen. Notiere, warum es zur Änderung kam, wer zugestimmt hat und wann. Das bringt Klarheit bei Streit über Mengen oder Termine.

Vertragsstrafen sollten nicht einfach hingenommen werden. Entwickle frühzeitig eine Vermeidungsstrategie und verhandle offen über die Höhe, Voraussetzungen und den Anwendungsrahmen. Wer seine Grenzen kennt, kann aktiver steuern.

Wenn sich dein Auftrag in Module aufteilen lässt, nutze das. Mit gezielter Vertragsmodularisierung behältst du Kontrolle und kannst auf unerwartete Entwicklungen schneller reagieren.

Vermeide Kostenfallen, die aus fehlender Struktur entstehen. Eine schlechte Planung trifft oft hart, lässt sich aber mit durchdachtem Vertragsaufbau verhindern.

  • Verbindliche Fristen mit klarer Dokumentation festlegen
  • Planänderungen schriftlich mit Ursache und Zustimmung belegen
  • Vertragsstrafen früh mit eigener Strategie verhandeln
  • Leistungen modular planen, um Flexibilität zu gewinnen
  • Projekte strukturiert vorbereiten, um Risiken zu minimieren

So reagierst du bei Vertragsstrafe wegen Terminverzug richtig

Wird dir eine Vertragsstrafe angekündigt, obwohl der Verzug nicht eindeutig nachgewiesen wurde, solltest du nicht nachgeben. Ohne belastbare Dokumentation fehlt die rechtliche Grundlage für jede Vertragsstrafe. Dein Rechtsbewusstsein hilft dir, diesen Punkt sachlich, aber bestimmt zu vertreten.

Statt vorschnell zu zahlen, formuliere eine klare Verhandlungsstrategie. Sprich die Pflicht deines Auftraggebers zur Schadenbegrenzung offen an. Ein realistischer Vorschlag zur Nachbesserung – zum Beispiel mit Zeitplan und Personalaufstellung – zeigt Initiative und kann den Konflikt entschärfen.

Bleibe in der Kommunikation verbindlich. Wenn Fristnachweise fehlen, du keine Rückmeldung erhalten hast oder es Lücken in der Dokumentation gibt, kannst du die Forderung häufig entkräften. Rechtzeitig eingereichte Stellungnahmen sichern dich zusätzlich gegen einseitige Vorwürfe ab.

Wenn du unsicher bist, wie du weiter vorgehen sollst, hol dir Rückendeckung. Die VOB-Beratung kann dir helfen, deine Reaktionsstrategie zu klären und deine Position rechtssicher aufzubauen.

Fazit: Vertragsstrafen als Hebel oder Stolperfalle?

Vertragsstrafen erzeugen Druck. Ohne klare Struktur und Kommunikation bringen sie Projekte schnell aus dem Gleichgewicht. Wer als Projektpartner Verantwortung übernimmt, kann sie gezielt steuern und wirtschaftliche Risiken vermeiden. Der Weg dahin führt über eine kluge Vertragsgestaltung – mit definierten Fristen, nachvollziehbaren Klauseln und aktiver Führung im Bauablauf. 

So bleibt Vertragsmanagement ein Werkzeug und wird nicht zur Haftungsfalle. Mit einer professionellen Analyse kannst du deine Vertragsabwicklung optimieren und wieder rechtssicher bauen. Hol dir Unterstützung, bevor Fehler teuer werden. 

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Häufig gestellte Fragen zu Vertragsstrafen VOB

Wann ist eine Vertragsstrafe nach VOB tatsächlich wirksam?

Eine Vertragsstrafe ist nur dann wirksam, wenn sie im Bauvertrag klar und schriftlich vereinbart wurde – vage Formulierungen wie „VOB gilt“ reichen nicht. Zusätzlich muss sich der Auftraggeber die Vertragsstrafe bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten. Ohne diesen Vorbehalt geht der Anspruch verloren. Wichtig ist außerdem: Der Verzug muss auf deinem eigenen Verschulden beruhen – beispielsweise weil eine notwendige Behinderungsanzeige fehlt.

Wie hoch darf eine Vertragsstrafe nach VOB maximal sein?

Die Vertragsstrafe darf 5 Prozent der Nettoauftragssumme nicht überschreiten. Diese Grenze ist verbindlich – liegt der vereinbarte Betrag darüber, ist die gesamte Klausel im Zweifel unwirksam. Auch der Tagessatz bei Verzug muss exakt beziffert sein, meist zwischen 0,2 und 0,3 Prozent pro Kalendertag.

Was hat das BGH-Urteil 2024 zur Vertragsstrafe bei Einheitspreisverträgen geändert?

Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2024 entschieden, dass Vertragsstrafen nicht mehr auf Basis geschätzter Angebotssummen berechnet werden dürfen. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Vergütung laut Schlussrechnung. Klauseln, die sich noch auf Pauschalannahmen stützen, sind damit unwirksam – und müssen dringend angepasst werden, besonders bei öffentlichen Bauprojekten.

Wann greift eine Vertragsstrafe wegen Bauverzug überhaupt?

Vertragsstrafen nach VOB greifen nur, wenn du schuldhaft gegen eine ausdrücklich vereinbarte Frist verstößt. Dazu muss der Verzug eindeutig dokumentiert und nachweisbar sein. Liegt höhere Gewalt vor oder hast du rechtzeitig eine Behinderungsanzeige gestellt, entfällt die Vertragsstrafe. Ohne belegbaren Terminverstoß kann sie nicht durchgesetzt werden.

Wie kann ich mich gegen unberechtigte VOB Vertragsstrafen schützen?

Saubere Baustellendokumentation ist dein stärkstes Werkzeug. Halte alle Fristen, Behinderungen und Planabweichungen schriftlich fest. Stelle Bedenkenanzeigen nach § 4 Abs. 3 VOB/B rechtzeitig und schriftlich, um deine Haftung zu begrenzen. Wird dir eine Vertragsstrafe angekündigt, ohne klare Belege für den Verzug, solltest du die Forderung sachlich prüfen und strategisch hinterfragen – notfalls mit rechtlicher Unterstützung. Einen Beratungstermin kannst du direkt hier vereinbaren.