Gewährleistung nach VOB – deine Pflicht als Auftragnehmer

Die Gewährleistung nach VOB, speziell geregelt in § 13 VOB/B, spielt eine zentrale Rolle im Baurecht, da sie die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln an der erbrachten Bauleistung schützt. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Bauleistung frei von Sachmängeln zu übergeben. Sollte deine Arbeit bei der Abnahme Mängel aufweisen, kann der Auftraggeber diese dokumentieren und eine Behebung von dir einfordern.

Merke: 

Handwerksunternehmen haben zu versichern, dass ihre Bauleistungen in einem mängelfreien Zustand erbracht werden. Eine Verletzung dieser sogenannten Gewährleistung ist laut VOB Grund zur Ablehnung der Abnahme.

Gut zu wissen: In diesen Fällen greift die Gewährleistung nicht

Du kannst deine Gewährleistung nach VOB auch ablehnen, wenn bestimmte Bedingungen gegeben sind. Dies umfasst Fälle, in denen der Mangel auf Anweisungen des Auftraggebers, auf die Verwendung vom Auftraggeber gelieferter oder vorgeschriebener Baustoffe oder auf die Beschaffenheit von Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist. 

Ebenso kann die Gewährleistung abgelehnt werden, wenn der Auftraggeber es versäumt hat, einen offensichtlichen Mangel bei der Abnahme anzusprechen. Diese Regelungen dienen dazu, die Verantwortlichkeiten klar zu verteilen und sicherzustellen, dass Mängel sachgerecht und fair behandelt werden. Dabei übernimmt jede Partei eine Teilverantwortung.

Ablehnung der Annahme – wann ist sie gerechtfertigt?

Im Bauwesen ist es nicht ungewöhnlich, dass der Auftraggeber nach Vollendung des Werks die Abnahme aufgrund von angeführten Mängeln grundsätzlich ablehnt. Hierbei ist entscheidend, ob wesentliche Mängel vorliegen, die die Funktionstüchtigkeit des Bauwerks beeinträchtigen, denn nur dann ist eine solche Ablehnung nach dem Leistungsverweigerungsrecht des BGB § 641 gerechtfertigt. 

Liegen keine solchen wesentlichen Mängel vor, ist die vollständige Verweigerung der Abnahme nicht gerechtfertigt. In solchen Fällen sollte ein Mängelprotokoll erstellt werden und der Handwerker aufgefordert werden, die Mängel zu beseitigen.

Mängelprotokoll: Wesentlich oder unwesentlich?

In der VOB ist die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln von zentraler Bedeutung, wenn es um die Gewährleistung und die Abnahme eines Bauwerks geht.

Wesentliche Mängel sind solche, die die Funktionsfähigkeit oder die statische Sicherheit des Bauwerks erheblich beeinträchtigen oder die Nutzung des Bauwerks gemäß seiner Bestimmung verhindern. Wesentliche Mängel verletzen die VOB Gewährleistung, ziehen eine Ablehnung nach sich und verhindern auf diese Weise die Abnahme der Bauleistungen. Typische Beispiele sind:

  • Undichtigkeiten im Dach, die zu Wassereintritt führen
  • Risse in tragenden Wänden, die die statische Sicherheit gefährden
  • Fehlende oder fehlerhafte Isolierung, die zu erheblichen Energieverlusten führt
  • Falsche Bodenbeläge in öffentlichen Zugängen, die Rutschgefahr verursachen
  • Schwerwiegende elektrische Mängel, die ein Sicherheitsrisiko darstellen

Unwesentliche Mängel hingegen beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit des Bauwerks nicht in bedeutendem Maße. Sie können meist schnell und ohne erheblichen Aufwand behoben werden, ohne dass sie die allgemeine Nutzung des Bauwerks einschränken. Sie berechtigen den Auftraggeber laut VOB nicht zur Ablehnung der Annahme. Häufig handelt es sich bei unwesentlichen Mängeln um:

  • Kleine optische Mängel wie Farbabweichungen oder geringfügige Kratzer in Fenstergläsern
  • Leichte Unebenheiten im Bodenbelag, die keine funktionale Beeinträchtigung darstellen
  • Kleine Risse im Putz oder in nicht-tragenden Wänden
  • Geringfügige Abweichungen von der Soll-Position nicht tragender Installationen wie Steckdosen
  • Lose Türgriffe oder Fensterbeschläge, die leicht nachjustiert werden können

Auch bei Mängeln: Auftraggeber sollte Schlusszahlung nicht zurückhalten

Der Fall, dass der Auftraggeber bei der Abnahme eines Bauprojekts zur Beseitigung von Mängeln bittet, ist nicht unüblich. Hier stellt sich die Frage, wie die Entlohnung des Auftragnehmers besonders fair geregelt werden kann. 

Merke: 

Es ist rechtlich nicht zulässig, die gesamte Schlusszahlung zurückzuhalten. Der Auftraggeber darf nur die voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung plus einen angemessenen Druckzuschlag einbehalten, aber nicht die gesamte Schlusszahlung verweigern. 

Du hast als Auftragnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf diese Zahlung, da du in Vorleistung getreten bist und somit einen Liquiditätsnachteil hast. Daher ist es wichtig, dass du klar kommuniziert, dass du zur Mängelbeseitigung bereit bist, jedoch erwartest, dass der Auftraggeber einen Großteil der Schlusszahlung leistet. 

Dies fördert eine faire und professionelle Abwicklung und schützt deine finanziellen Interessen, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass alle Parteien ihre vertraglichen Pflichten erfüllen.

Du möchtest mehr Praxistipps, wie du im Fall einer Ablehnung im Bezug auf die VOB Gewährleistung handeln solltest? Dann empfehlen wir dir das Video von Continu-ING zu genau diesem Thema!

Fazit

Die Gewährleistung nach VOB, geregelt in § 13 VOB/B, schützt nicht nur die Interessen des Auftraggebers bei Mängeln, sondern definiert auch deinen Spielraum bei der Abnahme deiner Leistungen

Wenn du deine Arbeit abgeschlossen hast und der Auftraggeber aufgrund von Mängeln die Abnahme verweigert, ist deine Professionalität und deine rechtliche Weitsicht gefordert. Die korrekte Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln kann über die Annahme deiner Arbeit entscheiden und beeinflussen, ob du vollständig für deine Mühen entschädigt wirst.

Es ist entscheidend, dass du als Handwerker stets bereit bist, Mängel zu beheben, jedoch auch sicherstellst, dass du für deine geleisteten Arbeiten fair entlohnt wirst. Verstehst du die Bedeutung dieser Gewährleistungsansprüche, kannst du effektiv auf Mängelrügen reagieren und vermeiden, dass unberechtigte Forderungen deinen Betrieb finanziell belasten. 

Nimm die Herausforderung an, dich und dein Team durch genaue Kenntnisse der VOB gegen überzogene Ansprüche zu schützen und gleichzeitig deine Rechte als Auftragnehmer zu wahren. Sorge dafür, dass jeder Mangel, der geltend gemacht wird, gerecht und korrekt behandelt wird – für eine faire und erfolgreiche Bauausführung.

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FAQ – häufig gestellte Fragen zur Ablehnung und Gewährleistung nach VOB

Was fällt unter Gewährleistung VOB?

Unter Gewährleistung nach VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) versteht man die Verpflichtung des Auftragnehmers, die Bauleistung frei von Sachmängeln entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und den allgemein anerkannten technischen Regeln zu erbringen. Falls Mängel vorliegen, muss der Auftragnehmer diese innerhalb einer festgelegten Frist und auf eigene Kosten beheben, es sei denn, der Auftraggeber hat durch eigenes Verschulden oder Vorgaben zu diesen Mängeln beigetragen.

Wann kann der Auftraggeber die Annahme verweigern?

Der Auftraggeber kann die Annahme einer Bauleistung verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen, die die Funktionsfähigkeit oder die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Bauwerks erheblich beeinträchtigen. Laut VOB/B § 12 muss die Verweigerung der Abnahme begründet sein und kann nicht bei unwesentlichen Mängeln erfolgen.

Was passiert, wenn Mängel nach der Abnahme der Bauleistung entdeckt werden?

Nach der Abnahme einer Bauleistung unter VOB/B muss der Auftraggeber eventuelle Mängel innerhalb der vertraglich vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Gewährleistungsfristen geltend machen. Typischerweise beträgt diese Frist zwei oder vier Jahre, abhängig von der Art der Bauleistung. Der Auftragnehmer ist dann verpflichtet, die gerügten Mängel zu beseitigen, es sei denn, er kann nachweisen, dass er für die Mängel nicht verantwortlich ist.